Forstamt Bad Münstereifel
Forstgeschichtliches zum Hardtwald bei Stotzheim, Kreis Euskirchen

Von Gerhard Naumann


Gesetzgebung und Verwaltung

Wie auch andere Landesherren, so hat auch der Kurfürst von Köln mit der Herausgabe von Gesetzen über die Waldnutzung und Jagd Regeln eingeführt, die in erster Linie zum Schutze des kurfürstlichen Eigentums und Sicherung einer höchstmöglichen Nutzung dienten. Sie wurden in der Kirche öffentlich vorgelesen und so dem Bürger bekanntgemacht.

Die „Ertz-Stift Cöllnische Busch-Ordnung“ vom 26.2.1692 (Quelle: „Vollständige Sammlung ...“, 1772) war die erste umfassende Regelung für den Kurkölner Bereich. Sie bestand aus 32 §§ auf 7 Druckseiten und war schon sehr detailliert. Die zweite „Ertz-Stifts Cöllnische Buschordnung“ erschien am 9.3.1718 und unterschied sich nur geringfügig von der 1692er. Eine weitere gedruckte Waldordnung vom 27.05.1741 (Staatsarchiv Düsseldorf, Kurköln II Nr. 887) hatte ebenfalls den Schutz der Wälder aller Besitzarten zum Inhalt. Dazu kamen zahlreiche kürzere und Einzelheiten regelnde Edikte. Alle galten auch für den Hardtwald, wurden aber wenig beachtet.

Schon im 17. Jahrhundert hören wir von „Buschförstern“ und „Amtsjägern“ für den Hardtwald, kontinuierlich ist dieser Posten aber wohl erst im 18. Jahrhundert besetzt worden. Die Förster wohnten auf der Hardtburg, wo ihnen 1721 ein neues „Försteretablissement“, ein Fachwerkbau, gebaut wurde. Der Amtsverwalter und Kellner hingegen wohnte schon ab Anfang des 18. Jahrhunderts in Kuchenheim, da die Hardtburg so in Verfall geraten war.

Ursprünglich unterstanden die Förster der Hardtburg direkt dem Amtmann und Kellner und dieser wiederum der Hofkammer in Bonn. Der jagdpassionierte Kurfürst Clemens August (1723-1761) gründete aber das „Rheinische Forstamt“ in Bonn-Röttgen, das vorgesetzte Dienststelle der Förster der Hardtburg wurde.

Der Hardtwald lag räumlich weit weg als Exklave des kurfürstlichen Hauptbesitzes im Kottenforst und war wohl auch wegen seiner geringen Größe und nur unattraktiven Jagdmöglichkeiten als unbedeutend eingestuft.

Das Nebeneinander von Amtmann und Förster und von Hofkammer und Forstamt hat stets zu Konflikten geführt. Die Kurfürsten waren offensichtlich nicht in der Lage oder willens, für klare Zuständigkeiten zu sorgen.

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