Forstamt Bad
Münstereifel
Forstgeschichtliches
zum Hardtwald bei Stotzheim, Kreis Euskirchen
Von Gerhard Naumann
Nutzungsrechte
der Einwohner von Stotzheim im Hardtwald
Um den Hardtwald herum liegen mehrere Ortschaften, darunter auch einige, die in den Kurkölner Herrschaftsbereich und nicht in den Jülicher gehören. Dennoch scheinen sich im Laufe der Geschichte Nutzungsrechte am Hardtwald ausschließlich für die Einwohner von Stotzheim ausgebildet zu haben.
Es bleibt offen, wieweit diese Nutzungsrechte zurückreichen. Schriftlich fixiert wurden sie nämlich erst im Schöffenweistum zu Stotzheim von 1622 (Literatur: Reinartz, N, 1940; Auszugkopien aus Staats-Archiv Düsseldorf Kurköln IV NR. 634). Auch der kurkölnische Amtsverwalter und Kellner Anthon Tils berichtet an die kurkölnische Hofkammer am 28. 09. 1664, daß das Stotzheimer Nutzungsrecht am Hardtwald ... von alters hero, auch vermögens Scheffen Weißthumbs ... besteht.
Im Stotzheimer Weistum (zitiert nach Reinartz, N., 1940) heißt es in der 4. Acht u.a.:
Auch haben die Nachbarn von Stotzheim eine Gerechtigkeit und einen alten Gebrauch in dem Hardtbusch, nämlich den faulen Stock und den dürren Zopf, den sollen sie gebrauchen zu ihrer Not. Unser gn.H. soll einen Buschhüter haben, der soll darauf ein Aufsehens haben. Kriegt er einen Unverständigen, der da haut, was er nicht hauen soll, den soll er pfanden mit der Waffen, damit er gearbeitet hat. Ist er aber ein verständiger Mann, der den Überhau tut, den soll er mit den Mauen nehmen und leiten ihn zu dem Haus zur Hardt, da soll man ihn fragen, in was maßen er das getan hat...
Auch das Weistum beruft sich auf einen alten Gebrauch. Mit der Bezeichnung den faulen Stock und den dürren Zopf, die sich auch in anderen Weistümern und Waldordnungen der Umgebung wiederfindet, ist Abfallholz gemeint. Die Nutzung noch grünen, lebenden Holzes ist damit ausgeschlossen und ist Angelegenheit des Landesherren. Das trockene Abfallholz durften die Einwohner von Stotzheim auch nur gebrauchen zu ihrer Not, das heißt zum eigenen Bedürfnis, nicht zum Weiterverkauf. Daraus folgerte die kurfürstliche Seite, daß nur geringe Mengen gesammelt werden durften, die in Körben und Netzen zu transportieren waren und keine Fahrzeuge erforderten. Dies erleichtere der kurfürstlichen Seite die Kontrolle und erschwerte den Berechtigten die Ausübung ihres Rechts. Junge Schläge, in denen die empfindliche Stockausschlagverjüngung oder Anpflanzungen aufwachsen sollten, wurden in Zuschlag gelegt, das heißt vom Betreten ausgeschlossen, so daß das Klein- und Dürrholzsammeln nur auf den anderen Bereichen ausgeübt werden konnte. Die ausdrückliche Erwähnung des Buschhüters, der Aufsicht führen soll, im Weistum scheint das Ziel zu haben, ihn als Ordnungsmacht von den Berechtigten akzeptiert zu bekommen.
Merkwürdigerweise enthält das Stotzheimer Weistum keine Aussage darüber, daß das Recht auf den faulen Stock und den dürren Zopf mit einer Gegenleistung der Stotzheimer Einwohner verbunden war, auf die auch Kellner Tils u.a. in seinem Bericht an die kurfürstliche Hofkammer vom 23.9.1664 (Staats-Archiv Düsseldorf Kurköln IV Nr. 634 hinweist: ... für den Hardter Bruch gilt, daß sie dagegen ein jeder jährlichs 2 biß theils 3 Eichene Stahlen in gemelten Busch, zu setzen verhaftet sein .... Zu dieser Pflicht jedes hausgesaß heißt es weiter: ... zu pflantzen schuldigs geweßen und noch schuldigs seint, welches auch noch bis hiehin geschah ....
Die Pflanzpflicht findet sich in vielen Weistümern und Wahlordnungen wieder, bezieht sich ausschließlich auf die Baumart Eiche als wichtiger Lieferant von Bauholz und Eichelmast und umfaßte auch die Pflicht, diese Pflanzen selbst in ihren Gärten heranzuziehen, wobei nicht auszuschließen ist, daß die Jungpflanzen zuvor dem Hardtwald entnommen wurden. Als Stahlen galten etwa mannshohe Bäumchen, die im Wald an Stellen gepflanzt werden mußten, die der Buschhüter anzeigte. Die Stotzheimer haben diese alte Verpflichtung nie angezweifelt, gab sie ihnen doch auch andererseits mehr Möglichkeiten, ihre Holznutzungsrechte durchzusetzen.
Über diese Holznutzungsrechte gab es immer wieder heftigsten Streit zwischen den Stotzheimern und der kurfürstlichen Verwaltung.
Als der Kurfürst 1662 aus Geldmangel umfangreiche Holznutzungen im Altbestand vornehmen ließ und diese Hölzer an Kaufleute aus Holland für 8000 Reichstaler - eine ungeheuer hohe Summe - veräußerte, sah sich der kurfürstliche Hardter Buschförster veranlaßt, den Stotzheimern die Nutzung des faulen Stocks und des dürren Zopf zu verbieten. Er wollte damit dem jungen Baumnachwuchs nach den verheerenden Übernutzungen für die holländischen Kaufleute eine Chance geben und hoffte, daß der Wald sich so schneller erholen würde. Dies ließen die Stotzheimer sich natürlich nicht gefallen und machten entsprechende Eingaben an die kurfürstliche Hofkammer. Wie üblich schickte die Hofkammer solche Schreiben zunächst zur Berichterstattung an den Amtsverwalter und Kellner Tils, der - entgegen der Auffassung und Hardter Buschförsters - meint, daß die Nutzung des faulen Stocks und des dürren Zopfes durch die Stotzheimer ohne ferneren eingriff oder schaden des Busches weiter geschehen könne, wobei er auf die Berechtigung der Stotzheimer, auf ihre Armut und Angewiesenheit auf den Holzbezug und darauf hinweist, daß ihnen ihr Holz doch nur in Säck und Korb zu samlen ... gnädigst zugelassen werde .... Die Hofkammer zu Bonn entschied schließlich, daß es bei der Berechtigung der Stozheimer verbleiben möge, wenn selbige sich sonsten bei samlung dergleichs Holz nit ungebührlich verhalten. Der Kelner und der Förster sollen fleißig Aufsicht im Wald führen und Übertreter gebührend bestrafen.
1667 erfahren wir (Quelle: Staats-Archiv Düsseldorf Kurköln IV Nr. 635), daß die Stotzheimer Bürger zwar altem Gebrauch gemäß jährlich junge Eichen im Hardtwald pflanzten, daß dies aber noch nicht ausreichte und daß deshalb auch Eichen angekauft werden sollten. 1675 wurden die Stotzheimer Bürger lässiger: Kommen wir in Erfahrung, daß unsere Unterthanen zu Stotzheim ihre Schuldigkeit mit Beipflanzung der Eichen Stalen in unserem Hardter Busch nit verrichtet ..., worauf diese säumigen Bürger dadurch bestraft wurden, daß ihnen die Leseholzberechtigung auf Jahre aberkannt wurde, bis sie sich wieder an der Eichenpflanzung beteiligten. 1726 befiehlt die Hofkammer dem Kelner zur Hardt, im Hardtwald zusätzlich zu den Eichen, die die Stotzheimer pflanzen müssen, einige Jahre lang bis zu 500 Eichen zu besorgen und anzupflanzen.
Die Lesholzberechtigung der Stotzheimer ist der Forstverwaltung ein Dorn im Auge, denn es tummeln sich täglich viel zu viele Menschen im Wald, die Aufsicht ist erschwert; sind es alles Stotzheimer Berechtigte? Sammeln sie nicht, um weiterzuverkaufen? Nehmen sie auch hier kein grünes Holz oder knicken es ab, damit es dürr und zu Leseholz wird?
Der Förster hatte so reichlich Ärger. 1745 entschied die Hofkammer schließlich nachdem so viel diebfälle vorgegangen seynd (Akte 634), daß das Recht Stotzheimer Bürger auf 2 Tage in der Woche beschränkt wird, wobei die Berechtigten bei Strafandrohung von 10 Rthl ... sich nicht gelüsten lassen sollen, den Wald so wohl zu betrethen, ode auch in denen erlaubten Tagen frisches Holz abzuhauen .... Diese Einschränkung der Berechtigten wurde in Stotzheim öffentlich bekanntgemacht und offenbar von den Stotzheimern so hingenommen.
1757 beklagen sich die Stotzheimer (Akte 634) beim Kurfürsten darüber, daß ihnen der Hardt'sche Amtsjäger und Förstern darin stören würde, ihre Erlaubnis des Stöckaushauens und laubraffens auszuüben. Damit wir erstmals belegt, daß die Stotzheimer nicht nur das in Weistum 1622 verbriefte Recht auf den faulen Stock und den dürren Zopf in Anspruch nahmen, sondern auch Laub und Streu für die Ställe als Unterlage für das Vieh im Hardtwald sammelten. 1761 wenden sich die Eingesessenen zu Stotzheim dieserhalb in einer Bittschrift an den Kurfürsten:
... Von unvordenklichen Jahren her ist es allzeit hergebracht, daß die Amts Hardtischen eingesessenen zu Stotzheim in den churfürstlichen sogenannten Harter Busch die von denen bäumen von Zeit zu Zeit abfallenden blätter in denen zwey wochentlichen büschtagen zum behuf und in der Haltung des Viehes zu sammelen befugt gewesen, ohne jedoch, daß wir in sothaner geringer befugnisse jemahlen beeinträchtigt worden, bis dahin der amtsHardtische Jäger Hilgen Mertens sich neuer dingen bey kommen laßen verschiedene unserer Eingesessenen in der Sammlung zur Fäulnüsse ohnehin ausgesetzter Blätter nicht allein öffentlich zu tracktieren, .... Die Stotzheimer weisen auf die bedrängten Kriegszeiten, die ständigen Einquartierungen und Futtergestellungen für das Militär, ... wohl ansonsten unser Viehe verschmachten und verjammern müßten ....
Während Förster Mertens das Laubscharren zur Schonung des Waldes unterbunden wissen wollte, denn das Laub bildet die nachschaffende Kraft für die Humusbildung und Wachstum im Wald, und beim Laubscharren mit eisernen Rechen wurde unvermeidlich auch der Baumnachwuchs zerstört, sah Kellner Tils, daß ... die Blätter für das Vieh höchstnöthig besonders bey der damahligen betrengten Kreigszeiten .... Tild berichtet der Hofkammer, daß der Amtsjäger Mertens ... jämmerlich zu prügeln, auch sogar deren höchstschwangeren Weibern hierbey nicht verschonen, dadurch aber mehrmahlen ohnverantwortliche Unglücke entstanden seyen ....
Die Hofkammer nimmt den Bericht des Kellners Tils zum Anlaß, dem Jagdamt des Kurfürsten zu befehlen, dafür zu sorgen, daß sich Mertens künfig ordnungsgemäß verhält.
Der Leiter des kurfürstlichen Jagdamtes mit Sitz im Schloß Herzogsfreude in Bonn-Röttgen, Forstmeister Stephan Ostler, verwahrt sich daraufhin in schärfstem Ton beim Kurfürsten gegen die Aussagen des Kellners Tils, daß das Laubscharren und Streuselhauen (mit Streuselhauen, auch Laubstreppen genannt, ist die Entnahme grüner Zweige im Wald als Viehfutter gemeint) der Stotzheimer eine alle Gerechtigkeit und für den Wald unschädlich sei. ... sollten aber eure Churf. Gnaden dieses schädliche Laubscharen gnädigst gestatten wollen, so ist nichts mehr dan gewiß, als daß die schöne Zuschläge, junge Haue, in Summa der ganzer Wald, so dermahlen in dem florisantestem anwachs steht, ganz verdorben, und was in vielen Jahren durch große mühe angewonnen, in kurzer Zeit zu grund würde gerichtet werden ....
Ostler belehrt den Kurfürsten: ... indem die abgefallenen Blätter denen sonst kein mistung empfangenden Waldungen, bäumen und besonders denen jungen Haue und Zuschlägen den Saft und Besserey geben müßen, ....
Ostler verlangt die Beachtung der kurf. Jagd- und Forstordnung, nach der das Laubsammeln verboten ist, und Satisfaktion für den nur seine Pflichten erfüllenden Amtsjäger Mertens. Dennoch entscheidet die Hofkammer 1761: ... Gleichwie wohl bekanntermaßen in unseren büschen und besonders in den Zuschlägen und jungen hauen das Laubsammeln, heid- und graß hauen untrüchtlich verbotten, wobey es auch sein verbleiben haben soll, wir aber ... geschehen ... wöllen, daß das vom Wind zusammengewehte Laub ... von unseren Unterthanen gesammelt werden ... .
Die Sache eskaliert jedoch: Am 1.8.1761 berichtet Vice Obrist Forst- und Jägermeister Freiherr von Weichs dem Kurfürst vom Aufruhr der Stotzheimer unter Führung des Sohnes Johannes des Landboten Loth, den von Weichs einen bekannten Aufwiegler nennt, gegen die kurfürstliche Forstverwaltung. Loth soll in Stotzheim die Glocken läuten gelassen haben, um die Bürger zu versammeln, wobei er alle zum gleichzeitigen Laubsammeln im Hardter Busch auch an Stellen, wo es nicht erlaubt ist, angehalten hat. Wer nicht mitmachen wolle, mußte angeblich Strafe bezahlen. Mit dieser Machtdemonstration und Einschüchterung glaubte er, den Förster Mertens austricksen zu können. Vorher wollte er die vom Förster gepfändeten leinen Tücher in der Hardtburg zurückholen, was mißlang, da Mertens nicht da war und seine Ehefrau sich als nicht zuständig darstellte, was von Weichs als Überfall der Ehefrau bezeichnete.
Loth legte daraufhin der Hofkammer eine Klageschrift gegen Förster Mertens vor, schildert hierin in krassen Tönen die Untaten des Försters, der mehrere Frauen verprügelt habe, so daß sie Fehlgeburten erlitten oder wochenlang das Bett hüten mußten. Auch pflege der Förster mit verdächtigen Leuten Umgang, lasse zu seinen Gunsten fremdes Vieh sogar in die Zuschläg eintreiben usw.
Schließlich kommt es zum Verhör des Amtsjägers Mertens und der Stotzheimer Bürger durch den Kellner Tils, was zu Auseinandersetzungen zwischen dem Forstamt und der Hofkammer führt. Das Forstamt nimmt für sich in Anspruch, über Mertens zu richten, die Hofkammer ebenfalls. Eingaben des Forstamtes an den Kurfürsten in dieser Sache bringen nichts. Die Hofkammer beruft sich darauf, daß das Forstamt der Hofkammer subordiniert sei, das Forstamt auf sein Recht, unmittelbar dem Kurfürsten berichten zu dürfen. Das Forstamt regt sich darüber auf, daß der doch nachgeordnete Amtsverwalter Tils, dem Objektivität abgesprochen wird, als Richter auftreten soll. Es kommt dennoch zum Verhör mit einem 35 Seiten starken Protokoll, aus dem viele Einzelheiten der Anschuldigungen hervorgehen.
Offenbar war Mertens der bestgehaßte Mann der Gegend. Man traktierte ihn z.B. damit, daß man nachts einen totgeschossenen Schäferhund an seine Gartenpforte aufhängte und ihn bezichtigte, zu seinem persönlichen wirtschaftlichen Vorteil den Hardter Wald zu ruinieren. Mertens züchtigte die Laubsammler mit Ochsenriemen und Eichenstock und treibe verdächtigen Umgang mit dem Spielmanns Christ, ... welches freylich jedermann in Stotzheim verdächtig vorkäme ... Worüber die Leuth sich vielmals äußerten, daß nicht viel Gutes an dem Jäger müßte seyn, weilen mit derley leuthen Umgang pflegte ....
Die Schilderungen der Bürger von Stotzheim, welche Untaten sie von Jäger Mertens schon erlitten hatten, sind krass und sicher übertrieben. Dennoch gewinnt man den Eindruck, daß Mertens ein Choleriker war, der seine Aufsicht mit wenig Feingefühl wahrnahm. Ständig trug er einen Ochsenriemen als Peitsche oder einen Eichenstock zur Züchtigung der Leute mit sich.
Da in der Regel Frauen und Kinder in den Wald geschickt wurden, um Laub zu sammeln, hatten diese es nicht leicht, sich gegen Mertens durchzusetzen. Nur durch Weglaufen konnten sie sich manchmal vor dem langsameren Mertens retten. Dennoch verfolgte der Jäger einmal eine Frau bis zu den Erftwiesen außerhalb des Waldes und verprügelte sie hier, obwohl er außerhalb des Waldes dazu nicht berechtigt gewesen war. Die Frau lag angeblich wochenlang im Krankenbett und hatte ... so vieles erlitten, daß auch mit allen heiligen Sacramenten versehen worden ....
Das Forstamt fordert schließlich die Einsetzung einer Commission unter Beteiligung des Forstamtes, um über die mögliche Bestrafung des Försters Mertens zu entscheiden. Der Kurfürst willigt zwar ein, aber die Sache verläuft im Sande. So bleibt es dabei, daß Förster Mertens nicht bestraft wird und die Stotzheimer ihr Laub dort sammeln dürfen, wo es vom Wind zusammengeweht wurde und für das Waldwachstum nicht notwendig ist. Die Hofkammer, verärgert über die Einmischung des Forstamtes in dieser Angelegenheit, verpachtet die Jagd im Hardtwald an den stellvertretenden Direktor der Hofkammer und verbot Mertens jedwede jagdliche Betätigung, da die Jagd verpachtet sei. Auch versuchte die Hofkammer Mertens Tätigkeit der Aufsicht in Privat- und Gemeindewäldern in Frage zu stellen, wo Mertens ein Zubrot verdiente.
Der sehr umfangreiche Vorgang zeigt vor allem die Hilflosigkeit der Verwaltung auf, klare Instanzenwege festzulegen und Entscheidungen zu treffen. Bei diese Misere haben die Bürger von Stotzheim ein leichtes Spiel, den Amtsverwalter gegen den Förster aufzuhetzen, Unfriede zu säen und ihre Berechtigungen möglichst auszuweiten auf Kosten des Waldes.
Die Bemühungen der Forstverwaltung um Verbesserung der Waldbestände im Hardtwald schlossen auch Eichenpflanzungen ein. 1757/58 hören wir wieder (Akte 635) von Eichenpflanzungen, die über die jährliche von den Stotzheimer Bürgern zu pflanzenden 250 Stück hinaus ausgebracht wurden. Die Pflanzlöcher mußten die Stotzheimer als Dienstleistung ausheben. Doch war der Anwuchserfolg gering. Forstmeister Ostler rechtfertigt die Geldausgaben und erwähnt dabei: ... was die ... gesetzten jungen Stahlen betrifft, die Zahl und wie viele 1.000 desselben gesetzt worden, unmöglich beizubringen sein, weilen alle jahr viele verdorret, so das Jahr darauf wiederum mit neuen Pflanzen haben müssen ausgebessert werden, die man alle aus demselbigen Busch hergenommen und sofort, wo nur deren einige nötig gewesen, hingesetzet, ohne auf die Zahl zu refelctieren .... Für das Ausheben der Pflanzlöcher und das Ausheben und Pflanzen der Eichen erhielten die Stotzheimer einen Ackordsatz, ... da ich aber gesehen, daß alles nur schludrich ohne Fleiß geschehen und hierdurch die mehrsten Stämme verdorret, so bin ich bewogen oder vielmehr gemüssiget worden, alles forthin in Taglohn arbeiten zu lassen ....
Auch ließ Forstmeister Ostler das Schlagholz (=Niederwaldumtrieb von ca. 20 Jahren, meist Hainbuche und Buche für Brennholznutzung) nicht von den Holzkäufern hauen, da ... andersten weilen die jungen Stahlen, deren manche in dem Schlagholz stehet, mit abgehauen werden dürften .... Ostler verteidigt gegenüber dem Kurfürsten die Geldausgaben für den Hardtwald:
... denn es ist ja eine
natürliche und bekannte Sache, daß, wo genossen und
gezogen wird, auch wiederum zu ferner weiter erwartendes Interesse
aufgegeben werden müsse .... Der Nachhaltigkeitsgedanke
und das Ziel, langfristige Vorsorge zu treffen, waren schon tief in
den Vorstellungen der Forstleute verwurzelt und das schon Mitte des
18. Jahrhunderts!
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