Forstamt Bad Münstereifel
Forstgeschichtliches zum Hardtwald bei Stotzheim, Kreis Euskirchen

Von Gerhard Naumann


„Die steittige Nachparlich gebrechen Im ambt zur Hard“ zwischen dem Kurfürst von Köln und dem Herzog von Jülich

Die Hardtburg mit dem Hardtwald ragte weit in das Hoheitsgebiet des Herzogs von Jülich hinein und war insofern für den Kölner Kurfürsten ein wichtiger Vorposten zur Markierung seiner Hoheitsrechte und seines Eigentums. Doch waren die hoheitlichen und fiskalischen Zuständigkeiten stark verzahnt. So besaß der Jülicher im Kölner Hoheitsgebiet etliche an ihn lehnspflichtige Höfe und umgekehrt. Kurköln war nicht nur im näheren Umfeld fiskalisch im Hoheitsgebiet Jülich berechtigt, sondern weit darüber hinaus, so in Mutscheid, Nürburg, Kessenich, Altenahr, Ahrweiler und Steinfeld. Auch hatte der Kölner Erzbischof Rechte an den Kalköfen und am Mechernicher Bleibergwerk, das aber im 17. Jahrhundert in Verfall war. Solche gebietlichen Verzahnungen mußten zwangsläufig zu Streitigkeiten führen, und jede Seite war darauf bedacht, sich ihre fiskalischen Rechte immer wieder über Schöffenaussagen bestätigen zu lassen. 1605 reiste z.B. eine „Erzstift Köllnische Commission“ durch die Lande, besuchte alle dem Amte Hardt für Köln verpflichteten Höfe im Jülichen und ließ sich die Abgabenpflicht bestätigen. Darüber wurde ein 24 Seiten starkes Protokoll gefertigt (Staatsarchiv Düsseldorf Kurköln II Akte 1446), aus dem indirekt der enorme Aufgabenumfang des Amtsverwalters und Kellners zur Hardt hervorging. Die Commission begann ihre Bereisung am „Schloß Hardt“ und konstatierte, daß die Baulichkeiten im schlimmen Verfall gekommen waren. Zwar war der Eingang mit einer neuen und starken Pforte versehen worden, auf dem Vorhof stand ein verfallenes, auf dem Oberen Platz ein baufälliges Anwesen: Im Eingang links war ein „überhauff gefallenes“ Haus, „welches doch zur north, mit Plancken vermarket worden“. „Auf der anderen seidten stehet nur ein klein gebaw, welchem doch an einem theill, damit es nicht gantz überhauffen falle, mit zweien Holzenen stripen zuhilff khommen müssen.“. „Der viereckte Thrum, so mitten auf dem Platz stehet, wirdt anders nit, als zu einem Gefengknyß gebrauchet.“. Die Commission beurteilt den Bauzustand der Burg als so schlecht, daß „... anderst als mit einem Newen Paw schwerlich zu richtigkeit, und wonhaft zu machen sei ...“. Die Burg wurde von „der Marschalin mit ihrem Bruder“ bewohnt, die aber ausziehen wollen. Die Commission befiehlt daher dem Landboten, „daß er sich um Zimmersleuth erkundigen solle.“.

„Und ist man nach besichtigung des Hauß durch das Gewaltz (=den Hardtwald) gangen; und keiner sonderliche Verwößtung dhaselbst getroffet (=angetroffen).“

Auf der Hardt durfte lediglich Kurköln die Jagd ausüben, allerdings wird diese als unbedeutend angesehen: „... gibt auf der hardt kein groß Wildt, ist klein, soll nach dem Schall ungefehrlich 600 morgen halten ...“.

Kurköln besaß auch eine Holzgerechtigkeit im zu Jülicher Hoheitsgebiet gehörenden Flamersheimer Wald. Diese bestand in Bau- und Brennholz, wobei Mengenangaben fehlen. Die Bürger von Arloff, Stotzheim und Kuchenheim waren zu Hand- und Spanndiensten für das haus Hardt verpflichtet und mußten für Kurköln dieses Holz im Flamersheimer Wald schlagen und zur Hardtburg bringen. Das war immer wieder Anlaß zu Pfändungen der Pferde, Wagen und des Holzes durch die den Flamersheimer Wald beaufsichtigen Waldförster, die den Kurkölnern Raubbau an diesem Wald vorwarfen.

Dieser Streit zog sich lange hin und wurde immer wieder durch neue Pfändungen durch die Jülicher angefacht. Die armen der Hardtburg Dienstverpflichteten mußten ihre Gefährte und Tiere auf eigene Kosten wieder auslösen. Da durfte man sich nicht wundern, daß die Bürger sich weigerten, diese Dienstfuhren auszuüben. Die Commission beharrte auf die Hand- und Spanndienste der Bürger und ließ sich von den Scheffen der Orte die Verpflichtung zu diesen Diensten bestätigen.

1609 kommt es gar zur Klage der Kölner gegen die Jülicher wegen Behinderung der Ausübung der Holzgerechtigkeit im Flamersheimer Wald. Geschickterweise hatte man die „Eingesessenen zu Kuchenheim“ als Mitkläger gewinnen können, denn Kuchenheim hatte ebenfalls Nutzungsrechte am Flamersheimer Wald (Staatsarchiv Düsseldorf Kurköln II 1448, 1501-04 und 1506). Die Rechte wurden umschrieben in: „zur Bauwe, zur Echre und brandtholtz mit habenden pferden abzuholen.“.

Die Kurkölner Berechtigungen im Flamersheimer Wald durften ja nicht in Vergessenheit geraten und mußten daher jährlich in Anspruch genommen werden. Die hoheitlich für den Flamersheimer Wald zuständigen Jülicher Grafen versuchten weiterhin diese Rechte einzuschränken. Eine umfangreiche Waldordnung des Flamersheimer Waldes vom 18.5.1564 mit Einschränkungen der Nutzung, verstärkte Forstaufsicht und häufige Pfändungen der Hardter Holzfuhren machten es den Kurkölnern schwer, ihre Rechte wahrzunehmen. Dennoch zögerte sich die schon 1607 angesprochene Ablösung dieser Rechte weiter hinaus. Erst 1852 wurden diese Rechte abgelöst.

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© Copyright 22.10.2003 Forstamt Bad Münstereifel
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