Forstamt Bad
Münstereifel
Forstgeschichtliches
zum Hardtwald bei Stotzheim, Kreis Euskirchen
Von Gerhard Naumann
Die
steittige Nachparlich gebrechen Im ambt zur Hard zwischen dem
Kurfürst von Köln und dem Herzog von Jülich
Die Hardtburg mit dem Hardtwald ragte weit in das
Hoheitsgebiet des Herzogs von Jülich hinein und war insofern für
den Kölner Kurfürsten ein wichtiger Vorposten zur
Markierung seiner Hoheitsrechte und seines Eigentums. Doch waren die
hoheitlichen und fiskalischen Zuständigkeiten stark verzahnt. So
besaß der Jülicher im Kölner Hoheitsgebiet etliche an
ihn lehnspflichtige Höfe und umgekehrt. Kurköln war nicht
nur im näheren Umfeld fiskalisch im Hoheitsgebiet Jülich
berechtigt, sondern weit darüber hinaus, so in Mutscheid,
Nürburg, Kessenich, Altenahr, Ahrweiler und Steinfeld. Auch
hatte der Kölner Erzbischof Rechte an den Kalköfen und am
Mechernicher Bleibergwerk, das aber im 17. Jahrhundert in Verfall
war. Solche gebietlichen Verzahnungen mußten zwangsläufig
zu Streitigkeiten führen, und jede Seite war darauf bedacht,
sich ihre fiskalischen Rechte immer wieder über Schöffenaussagen
bestätigen zu lassen. 1605 reiste z.B. eine Erzstift
Köllnische Commission durch die Lande, besuchte alle dem
Amte Hardt für Köln verpflichteten Höfe im Jülichen
und ließ sich die Abgabenpflicht bestätigen. Darüber
wurde ein 24 Seiten starkes Protokoll gefertigt (Staatsarchiv
Düsseldorf Kurköln II Akte 1446), aus dem indirekt der
enorme Aufgabenumfang des Amtsverwalters und Kellners zur Hardt
hervorging. Die Commission begann ihre Bereisung am Schloß
Hardt und konstatierte, daß die Baulichkeiten im
schlimmen Verfall gekommen waren. Zwar war der Eingang mit einer
neuen und starken Pforte versehen worden, auf dem Vorhof stand ein
verfallenes, auf dem Oberen Platz ein baufälliges Anwesen: Im
Eingang links war ein überhauff gefallenes Haus,
welches doch zur north, mit Plancken vermarket worden.
Auf der anderen seidten stehet nur ein klein gebaw, welchem
doch an einem theill, damit es nicht gantz überhauffen falle,
mit zweien Holzenen stripen zuhilff khommen müssen.. Der
viereckte Thrum, so mitten auf dem Platz stehet, wirdt anders nit,
als zu einem Gefengknyß gebrauchet.. Die Commission
beurteilt den Bauzustand der Burg als so schlecht, daß ...
anderst als mit einem Newen Paw schwerlich zu richtigkeit, und
wonhaft zu machen sei .... Die Burg wurde von der
Marschalin mit ihrem Bruder bewohnt, die aber ausziehen wollen.
Die Commission befiehlt daher dem Landboten, daß er sich
um Zimmersleuth erkundigen solle..
Und ist man nach besichtigung des Hauß durch das Gewaltz (=den Hardtwald) gangen; und keiner sonderliche Verwößtung dhaselbst getroffet (=angetroffen).
Auf der Hardt durfte lediglich Kurköln die Jagd ausüben, allerdings wird diese als unbedeutend angesehen: ... gibt auf der hardt kein groß Wildt, ist klein, soll nach dem Schall ungefehrlich 600 morgen halten ....
Kurköln besaß auch eine Holzgerechtigkeit im zu Jülicher Hoheitsgebiet gehörenden Flamersheimer Wald. Diese bestand in Bau- und Brennholz, wobei Mengenangaben fehlen. Die Bürger von Arloff, Stotzheim und Kuchenheim waren zu Hand- und Spanndiensten für das haus Hardt verpflichtet und mußten für Kurköln dieses Holz im Flamersheimer Wald schlagen und zur Hardtburg bringen. Das war immer wieder Anlaß zu Pfändungen der Pferde, Wagen und des Holzes durch die den Flamersheimer Wald beaufsichtigen Waldförster, die den Kurkölnern Raubbau an diesem Wald vorwarfen.
Dieser Streit zog sich lange hin und wurde immer wieder durch neue Pfändungen durch die Jülicher angefacht. Die armen der Hardtburg Dienstverpflichteten mußten ihre Gefährte und Tiere auf eigene Kosten wieder auslösen. Da durfte man sich nicht wundern, daß die Bürger sich weigerten, diese Dienstfuhren auszuüben. Die Commission beharrte auf die Hand- und Spanndienste der Bürger und ließ sich von den Scheffen der Orte die Verpflichtung zu diesen Diensten bestätigen.
1609 kommt es gar zur Klage der Kölner gegen die Jülicher wegen Behinderung der Ausübung der Holzgerechtigkeit im Flamersheimer Wald. Geschickterweise hatte man die Eingesessenen zu Kuchenheim als Mitkläger gewinnen können, denn Kuchenheim hatte ebenfalls Nutzungsrechte am Flamersheimer Wald (Staatsarchiv Düsseldorf Kurköln II 1448, 1501-04 und 1506). Die Rechte wurden umschrieben in: zur Bauwe, zur Echre und brandtholtz mit habenden pferden abzuholen..
Die Kurkölner Berechtigungen im Flamersheimer Wald durften ja nicht in Vergessenheit geraten und mußten daher jährlich in Anspruch genommen werden. Die hoheitlich für den Flamersheimer Wald zuständigen Jülicher Grafen versuchten weiterhin diese Rechte einzuschränken. Eine umfangreiche Waldordnung des Flamersheimer Waldes vom 18.5.1564 mit Einschränkungen der Nutzung, verstärkte Forstaufsicht und häufige Pfändungen der Hardter Holzfuhren machten es den Kurkölnern schwer, ihre Rechte wahrzunehmen. Dennoch zögerte sich die schon 1607 angesprochene Ablösung dieser Rechte weiter hinaus. Erst 1852 wurden diese Rechte abgelöst.
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Kurkölner Zeit nach 1600 bis zur Besetzung durch Frankreich 1794
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