Forstamt Bad Münstereifel
Forstgeschichtliches zum Hardtwald bei Stotzheim, Kreis Euskirchen

Von Gerhard Naumann


Zum Judenfriedhof

Ganz anders ging man mit den jüdischen Bürgern der Gemeinden Cuchenheim, Stotzheim, Kirspenich und Arloff um, die ihre Toten im Distrikt „am Judenkirchhof“ im Hardtwald beerdigten: „... Die Benutzung der Fläche zu gedachtem Zweck findet seit unvordenklicher Zeit statt. Die Klage der königlichen Regierung auf Ausweisung der Juden ist durch Urtheil vom 8. Februar 1826 zurückgewiesen und ein Rechtstitel nicht eingelegt ...“. Die Regierung in Köln forderte 1862 den Landrat des Kreises Rheinbach auf, sich der Sache erneut anzunehmen und erinnerte an das Angebot der Forstverwaltung, am Rande des Hardtwaldes eine Ersatzfläche für die Beerdigung der jüdischen Bürger gegen geringes Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Die Angelegenheit kommt jedoch nicht recht voran, da sich die jüdischen Bürger weigern und eine Synagogengemeinde für den Bereich immer noch nicht gegründet ist, so daß man keinen Vertragspartner hat. Obwohl der Landrat darauf hinweist, daß die Juden keinen schriftlichen Nachweis einer Berechtigung erbringen können und die Forstverwaltung weitere Bestattungen verbieten könne, lehnen die jüdischen Bürger vorerst in Verhandlungen das Begehren der Verwaltung weiterhin ab. Dennoch gelang die Ablösung, da die jüdischen Bürger nicht auf eine schriftlich fixierte Berechtigung verweisen konnten: „... Die Mitglieder des Vorstandes der jüdischen Gemeinden (der betroffenen Orte) des Kreises Rheinbach haben in einer an den Kreislandrath Wolff und den Oberförster Dr. Borggreve aufgenommenen Verhandlung vom 26. Oktober 1876 zugestanden, daß ferner Beerdigungen jüdischer Leichen im Walde des Forstbezirkes Hardtburg nach dem 1. Januar 1877 nicht mehr stattfinden sollen. Es ist seitens der Forstverwaltung dagegen zugestanden worden, an dem auf dem bisherigen Begräbnisplatz im Distrikt 19, welcher in seinem gegenwärtigen Umfang durch einen 0,5 m tiefen Graben und 0,5 m hohen Wall bezeichnet werden sollte, die vorgeschriebenen Gebete zu verrichten. Die auf dem Judenkirchhof stehenden Stämme sollen durch Fällung, nicht durch Rodung wirtschaftlich nutzbar gemacht werden, wenn die Forstverwaltung den Abtrieb verordnen sollte ...“.

Für diese Ablösung einer alten Gewohnheit hat die Forstverwaltung keine Abfindungen bezahlen brauchen. Es ist anzunehmen, daß die jüdischen Bürger inzwischen andere Beerdigungsmöglichkeiten für ihre Toten gefunden hatten und deshalb zu dem Verzicht bereit waren.

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