Heinrich Klein

Die Zeit der Säkularisation - Einsichten in die Flurordnung - Pachtverhältnisse des Kapitelshofes - Mühlenbesitz und Wasserrechte. Ein Einblick ins Wirtschaftsleben des historischen Weingarten.

Kreuzweingartens Wirtschaft im 18. Jahrhundert


2. Aufhebung des Mühlengrabens in der Gemarkung Euskirchen-Kreuzweingarten


Obwohl seit Ende der 50er Jahre der Mühlenbach nicht mehr gebraucht wurde (Heinrich Veith arbeitete bis zum 21.5.1958 in der Dederichswerkstatt), dauerte es noch eine zeitlang, bis nicht mehr gespeist wurde.

Vom Kreis Euskirchen liegt folgende Aufhebungsverordnung vom 28.2.1977 vor:

Aufhebung des Mühlengrabens, in der Gemarkung Euskirchen-Kreuzweingarten Der Mühlengraben ist ein Gewässer II. Ordnung. Er beginnt am Erftwehr in Höhe des Grundstückes Gemarkung Kreuzweingarten-Rheder, Flur 1, Flurstück 18, und mündet am Grundstück Gemarkung Kreuzweingarten-Rheder, Flur 4. Flurstück 368 am östlichen Rande der Bundesstraße Nr. 51 in den Mersbach, einem Gewässer III. Ordnung, der wiederum nach ca. 85 m in die Erft mündet.

Der Mühlengraben, zum Betreiben von Mühlen angelegt, wird seit Anfang 1970 von der Erft nicht mehr gespeist.

Am Mühlengraben besitzt Herr Hubert Jonas für das Grundstück Gemarkung Kreuzweingarten-Rheder, Flur 4, Flurstück 425, noch ein Einleitungsrecht für Abwässer. Dieses Recht hat jedoch seine Bedeutung seit der Kanalisierung der Bundesstraße Nr. 51 verloren. [Anm.: Die Erlaubnis wurde im Jahre 1977 gelöscht] Das bezeichnete Grundstück ist an den Mischwasserkanel der Stadt Euskirchen angeschlossen.

Dem Mühlengraben kommt keine wasserwirtschaftliche Bedeutung mehr zu. Es wird deshalb die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 67 und 68 LWG in Verbindung mit § 31 WHG zur Beseitigung des Mühlengrabens in der Gemarkung Kreuzweingarten-Rheder beantragt.
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Der alte Mühlenbach auf der Katasterkarte von 1829 entlang der Mühlengasse und des Mühlenweges (-pfades)


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