182) Theodor Schorn,
Weingarten bei Euskirchen, beantragt Eintragung folgenden Rechtes
ins Wasserbuch;
Das Wasser der Erft durch ein festes Wehr
zwischen den Grundstücken Gemarkung Arloff, Flur 1 Nr.
925/112 und 1376/347 zu stauen, vermittels eines mit einer
Einlaßschleuse versehenen Obergrabens abzuleiten und nach
Gebrauch zum Antrieb eines Wasserrades durch einen Untergraben
weiterzuleiten.
Gemäß § 188 Wassergesetzt
vom 7. 4. 1913 wird dieses öffentlich bekannt gemacht.
Widersprüche dagegen sind bis einschließlich
Freitag, den 11. April 1924, bei der unterzeichneten
Wasserbuchbehörde schriftlich in zweifacher Ausfertigung
anzubringen.
Nach Fristablauf wird Eintragung des Rechtes
mit der Wirkung erfolgen, daß sie gegenüber denjenigen,
die innerhalb der Frist keinen Widerspruch erhoben haben, bis zum
Beweise des Gegenteils als richtig gilt, soweit sie nicht mit dem
Grundbuch im Widerspruche steht.
Köln, den 4. März
1924.
Bezirksausschuß B.A. 3. Nr. 43/24
(Wasserbuchbehörde).
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183) Der
Erftmühlenbach-Triebwerksverein E.V., Stotzheim, beantragt
Eintragung folgender Rechte ins Wasserbuch:
Das Erftwasser
vermittels eines festen (Haupt-)Wehres auf dem Grundstück Nr.
405 Flur 2 Gemeinde Weingarten Rheder und eines zweiten Wehres,
welches zur Entlastung des Hauptwehres dient, auf dem Grundstück
Nr. 602/402 Flur 2 Gemarkung Weingarten-Rheder anzustauen,
vermittels einer auf dem Grundstück Nr. 407 Flur 2 derselben
Gemarkung angebrchten Einlaßschleuse in dem Cuchenheimer
Mühlengraben abzuleiten und nach Benutzung zum Antrieb von
Wassertriebwerken weiter zu leiten.
Gemäß §
188 Wassergesetz vom 7. 4. 1913 wird dieses öffentlich
bekannt gemacht.
Widersprüche dagegen sind bis
einschließlich Freitag, den 11. April 1924, bei der
unterzeichneten Wasserbuchbehörde schriftlich in zweifacher
Ausfertigung anzubringen.
Nach Fristablauf wird
Eintragung des Rechtes mit der Wirkung erfolgen, daß sie
gegenüber denjenigen, die innerhalb der Frist keinen
Widerspruch erhoben haben, bis zum Beweise des Gegenteils als
richtig gilt, soweit sie nicht mit dem Grundbuch im Widerspruche
steht.
Köln, den 4. März 1924.
Bezirksausschuß B.A.3. Nr. 47/24 (Wasserbuchbehörde). |