Heinrich Klein

Die Zeit der Säkularisation - Einsichten in die Flurordnung - Pachtverhältnisse des Kapitelshofes - Mühlenbesitz und Wasserrechte. Ein Einblick ins Wirtschaftsleben des historischen Weingarten.

Kreuzweingartens Wirtschaft im 18. Jahrhundert


4. Eintragungen ins Wasserbuch der Wasserbuchbehörde.


Auszug aus dem Amtsblatt der königlichen Regierung zu Cöln: Seite 68, 69 Bekanntmachung anderer Behörden


182) Theodor Schorn, Weingarten bei Euskirchen, beantragt Eintragung folgenden Rechtes ins Wasserbuch;

Das Wasser der Erft durch ein festes Wehr zwischen den Grundstücken Gemarkung Arloff, Flur 1 Nr. 925/112 und 1376/347 zu stauen, vermittels eines mit einer Einlaßschleuse versehenen Obergrabens abzuleiten und nach Gebrauch zum Antrieb eines Wasserrades durch einen Untergraben weiterzuleiten.

Gemäß § 188 Wassergesetzt vom 7. 4. 1913 wird dieses öffentlich bekannt gemacht.

Widersprüche dagegen sind bis einschließlich Freitag, den 11. April 1924, bei der unterzeichneten Wasserbuchbehörde schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzubringen.

Nach Fristablauf wird Eintragung des Rechtes mit der Wirkung erfolgen, daß sie gegenüber denjenigen, die innerhalb der Frist keinen Widerspruch erhoben haben, bis zum Beweise des Gegenteils als richtig gilt, soweit sie nicht mit dem Grundbuch im Widerspruche steht.

Köln, den 4. März 1924.

Bezirksausschuß
B.A. 3. Nr. 43/24 (Wasserbuchbehörde).


183) Der Erftmühlenbach-Triebwerksverein E.V., Stotzheim, beantragt Eintragung folgender Rechte ins Wasserbuch:

Das Erftwasser vermittels eines festen (Haupt-)Wehres auf dem Grundstück Nr. 405 Flur 2 Gemeinde Weingarten Rheder und eines zweiten Wehres, welches zur Entlastung des Hauptwehres dient, auf dem Grundstück Nr. 602/402 Flur 2 Gemarkung Weingarten-Rheder anzustauen, vermittels einer auf dem Grundstück Nr. 407 Flur 2 derselben Gemarkung angebrchten Einlaßschleuse in dem Cuchenheimer Mühlengraben abzuleiten und nach Benutzung zum Antrieb von Wassertriebwerken weiter zu leiten.

Gemäß § 188 Wassergesetz vom 7. 4. 1913 wird dieses öffentlich bekannt gemacht.

Widersprüche dagegen sind bis einschließlich Freitag, den 11. April 1924, bei der unterzeichneten Wasserbuchbehörde schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzubringen.

Nach Fristablauf wird Eintragung des Rechtes mit der Wirkung erfolgen, daß sie gegenüber denjenigen, die innerhalb der Frist keinen Widerspruch erhoben haben, bis zum Beweise des Gegenteils als richtig gilt, soweit sie nicht mit dem Grundbuch im Widerspruche steht.

Köln, den 4. März 1924. Bezirksausschuß
B.A.3. Nr. 47/24 (Wasserbuchbehörde).


Texte und Veröffentlichungen Kreuzweingartens ©

Zurück zur Indexseite
© Copyright woengede