Nachrichten
über die früheren Pfarrer von Weingarten
Aus der Kirchenzeitung 1935 A. ff.
R. I. P.
Der
Ablaßbrief
Alexander P. P. VII.
Zum ewigen Angedenken! Wie wir vernommen haben, ist in de Pfarrkirche zu Weingarten, Diözese Köln, eine fromme und ehrwürdige Bruderschaft vom Kreuz und Leiden unseres Herrn und der schmerzhaften Jungfrau Maria rechtmäßig errichtet worden für alle Christgläubigen ohne Unterschied des Geschlechts oder des Standes, deren Mitglieder die Ausübung sehr vieler Werke der christlichen Frömmigkeit und Liebe pflegen.
Damit diese Bruderschaft nun von Tag zu Tag wachsen möge, so verordnen wir Kraft der Autorität, die uns von unserm Herrn übertragen worden ist, im Vertrauen auf des allmächtigen Gottes Barmherzigkeit und in der Vollmacht der Hl. Apostel Petrus und Paulus wie folgt:
Einen vollkommenen Nachlaß und Verzeihung aller Sünden gewähren wir barmherzig im Herrn allen Christgläubigen beiderlei Geschlechts, die in Zukunft in die genannte Bruderschaft eintreten am 1. Tage ihres Eintritts, wenn sie nach wahrer Reu und Beicht das Altarssakrament empfangen haben, ferner den Mitbrüdern und Schwestern, die sich in besagte Bruderschaft haben einschreiben lassen oder es noch tun werden, im Falle ihres Todes nach wahrer Reu und Beicht und Empfang der hl. Kommunion, oder sofern dies nicht möglich ist, wenn sie reumütig den Namen Jesu mit den Lippen oder im Herzen wenigstens demütig angerufen haben; endlich den jetzigen und künftigen Mitgliedern, die nach würdiger Beicht und Kommunion, die Kirche der genannten Bruderschaft am Feste Kreuzauffindung in der Zeit von morgens bis Sonnenuntergang in den einzelnen Jahren andächtig besuchen und dort ihre frommen Gebete für die Eintracht unter den christlichen Herrschern, die Ausrottung der Irrlehren und die Erhöhung der hl. Mutterkirche Gott darbringen. Einen Ablaß von 7 Jahren und 7 Quadragenen gewähren wir den genannten Mitgliedern, wenn sie nach würdiger Beicht und hl. Kommunion die Kirche der Bruderschaft an 4 Feier-, Werk- oder Sonntagen im Jahr, die von der Bruderschaft ein für allemal mit bischöfl. Genehmigung bestimmt sind, besuchen und dort an dem von der Bruderschaft bestimmten Tage beten. Ferner gewähren wir einen Ablaß von 60 Tagen in der gewohnten kirchlichen Form von auferlegten oder sonst irgendwie geschuldeten Bußstrafen, sooft die Mitglieder an heiligen Messen und andern Gottesdiensten, die von Zeit zu Zeit in der Kirche gehalten werden, teilnehmen; ferner sooft sie die öffentl. und geschlossenen Versammlungen der Bruderschaft an 4 Feier-, Werk- od. Sonntagen im Jahr, die von der Dach gewähren, Frieden unter Feinden stiften oder anbahnen, oder dafür sorgen, daß Frieden gestiftet werde, toten Mitgliedern der Bruderschaft oder andern Toten das Geleit geben; ferner jedesmal wenn sie an kirchl. genehmigten Prozessionen teilnehmen oder dem hl. Altarssakrament auf dem Versehgang oder bei anderen Gelegenheiten das Geleite geben, oder wenn sie im Verhinderungsfalle beim Glockenzeichen ein Vaterunser beten; ferner wenn sie 5 Vaterunser und Ave Maria für die verstorbenen Mitgliedern beten. Außerdem gewinnen sie den genannten Ablaß von 60 Tagen, wenn sie einen der in die Irre gegangen, auf den Weg des Heils zurückführen, die Unwissenden die Gebote Gottes und das, was zum Heil notwendig ist, lehren, oder sooft sie sonst ein Werk christlicher Frömmigkeit und Liebe an Stelle der Genannten ausüben. Dies soll für jetzt und immerdar Geltung haben.
Gegeben zu Rom bei Sta. Maria Maggiore unter dem Fischerring am 8. März 1663, im 8. Jahre Unseres Pontificates.
Obengenannte Ablässe für ewige Zeiten nimmt der Unterzeichnete zur Kenntnis, bestätigt sie und läßt sie dem gläubigen Volk verkünden. Zur Gewinnung des Ablasses von 7 Jahren und 7 Quadragenen bestimmt er im besonderen folg. Feste: Fest der Schmerzen der allerseligsten Jungfrau Maria, am Freitag nach Jubilate, ferner Kreuzerhöhung, das Fest des hl. Sebastian und der Ostermontag.
Köln, 4. April 1663
(gez.) Paulus Anshemius, Generalvikar
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