- Als Kreuzweingarten sein
1100jährige Bestehen feierte, wurde das Jubiläum auf
die erste schriftliche Festlegung in der sogenannten Prümer
Urbar festgelegt. Die damaligen Äbte des seit 721
bestehenden Klosters ließen ihren Besitz in ein sogenanntes
Güterverzeichnis eintragen: Das Prümer Urbar.
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- Das Kloster Prüm hatte
Besitztümer über die Eifel und Hunsrück verstreut
bis hin nach Arnheim in den Niederlanden und nach Lothringen.
Viele Schenkungen sind auf die Hausmeier und Karolinger
zurückzuführen, so von Bertrade, der Gemahlin Pippins
des Jüngeren, von Karl dem Großen, von Lothar I,
Ludwig dem Deutschen und Karl III. 1)
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- Seinerzeit waren Teile der
lothringischen, der mittel- und niederrheinischen Gaue, sowie die
luxemburgischen Ardennen, Gebiete um Maas, Ahr, Ruhr, Erft, Nahe
und Glan, der mittleren Mosel, Streubesitz in Holland,
Südluxemburg und östlich von Metz in Frankreich im
Besitz des Klosters Prüm. Im nördlich gelegenen
Münstereifel wurde bereits 836 ein Filialkloster
verzeichnet, von dem aus die Besitztümer in Iversheim und
Weingarten (Erwähnung 893) verwaltet wurden.
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- Zur wirtschaftlichen Basis
gehörten Brau- und Backhäuser und Mühlen.
Weingärten und Bauernstellen (sog. Mansen). Teilweise wurde
die Arbeit durch unfreie Knechte durchgeführt, die als Söhne
von Klosterbediensteten, den Eigenleuten der Abtei, dem Kloster
gehörten. Diese konnten durch Geldzahlung abgelöst
werden und wurden Lohnarbeiter. 3) 4)
Besitztümer
des Klosters Prüm lagen zwischen Holland und Lothringen
- Die Besitztümer der
Klöster wurden von sogenannten Meiern verwaltet, die die
Abgaben der Frohnhöfe, wie Hafer, Roggen, Hühner, Eier,
Wein eintrieben. Die Tradition hielt sich bis ins 14. Jahrhundert
und der Anteil des Geldes als Abgabe lag gegenüber den
Naturalgütern bei 17 bis 40 Prozent. Die Handhabung
gegenüber dem Stammkloster konnte regional unterschiedlich
sein.
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- Ins Prümer
Güterverzeichnis war der Ort Vingarden als Nr. 56 neben
Yernesheym (Iversheim) Nr. 55 eingetragen. 2) Weitere Orte aus
dem näheren Erft- und Eifelraume, die im Güterverzeichnis
erwähnt wurden: Dahlem, Schmidheim, Barweiler, Bad
Münstereifel, Wachendorf, Arloff, Kirspenich, Rodert,
Eicherscheid, Mahlberg, Schönau, Buir, Tondorf, Rohr,
Nöthen, Nettersheim, Zingsheim, Pesch, Weyer, Firmenich,
Harzheim, Roggendorf, Effelsberg, Meckenheim, Adendorf,
Wissersheim, Türnich, Antweiler, Wichterich, Kerpen und
Horrem. 2)
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- In einem weiteren Kommentar
von 1222 wurden zusätzlich noch weitere Besitzungen
aufgenommen.
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Abbildung: Der Weingartener
Eintrag (5. von unten links)
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- *)
Aus der Sammlung Hans Regh
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Diese Ausführungen beruhen
größtenteils einem Aufsatz von Dieter Hägermann:
Eine Grundherrschaft des 13. Jh. im Spiegel des Frühmittelalters
in: Rheinische Vierteljahrsblätter, Jahrgang 45, 1981,
Ludwig Röhrscheid Verlag, Bonn
-
Weiter in Rheinische Urbare, 5.
Band, Das Prümer Urbar, Hrsg. Ingo Schwab, Droste Verlag
GmbH, Düsseldorf
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Der Verfasser weist darauf hin,
dass um 1957 in der Landwirtschaft manches Bauerngut noch über
Landarbeiter verfügte, die man Knecht nannte. Oftmals waren
dies auch Unverheiratete, die zugunsten eines älteren
Bruders zur Erhaltung der Erbfolge vom Stammhofe weggezogen
waren.
Das System der Unfreien
wurde von den Germanen übernommen, deren Gesellschafts- und
Sozialstruktur bis ins 3. Reich auf dem Lande noch immer in
versteckten Landregeln existierte.
Nachtrag: Hinweise auf das
System der Germanen ergeben sich aus dem System der
Gerichtsbarkeit bei den Franken. (Quelle: Jos. Pesch, Die
Voreifel, 1901)
Man unterscheidet eine niedere, eine
Mittel- und eine Hochgerichtsbarkeit. Die niedere oder
Grundgerichtsbarkeit war allemal mit der Grundherrlichkeit
verbunden. Sie ist entstanden aus der Freilassung der Sklaven,
die von den Herren nur unter der Bedingung gewährt wurde,
daß die Freigelassenen als bleibende Grundholden (coloni)
die Landgüter, zu denen sie gehörten, weiter bebauen
mußten unter Entrichtung bestimmter Dienste und Gefälle
an den Grundherrn. Das frühere unbeschränkte Recht des
Herrn wurde durch die Freilassung zwar beschränkt; es mußte
sich aber doch noch auf alle Handlungen erstrecken, die den Zweck
hatten, die Grundgüter in ihrem Bestande zu erhalten und die
Einkünfte des Grundherrn sicher zu stellen.
**) Bei Schriften und Kopien
aus der Sammlung Regh handet es sich teilweise um Kopien von
Kopien der Originaldokumente, eingebunden in einen Sammelband. Die
Prümer Urbar liegt komplett als Kopie vor, ist jedoch für
den Laien nur schwer lesbar.
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