Everhard
Boßhammer / Ein rheinischer Landdechant (1594/1672)
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Zum 400. Geburtstag von Everhard Boßhammer |
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Herausg. Kath. Kirchengemeinde Heilig Kreuz zu Kreuzweingarten |
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6. Die Unterherren und die weltlichen Beamten |
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Wo immer Boßhammer von den Feinden und Verfolgern des Klerus redet, die sowohl seine als auch alle übrigen pfarramtliche Wirksamkeit auf Schritt und Tritt behindern, da meint er immer die Unterherren und die weltlichen Beamten. In vertrauter Ansprache und Unterhaltung mochte wohl der Klerus oft genug (wie Boßhammer in seiner Capitelsrede) Gottes Strafgericht über diesen adeligen Taugenichts und jenen unseligen Schultheißen herabrufen. Die adeligen Unterherren (50) beanspruchen volle Gewalt (Plenum regimen) über die Kirchen und Geistlichen ihres Gebietes, über den Gottesdienst, Festtage, Geläute, Ehesachen; sie beaufsichtigen und bestrafen und besteuern die Geistlichen, verfügen über deren Testamente und Hinterlassenschaft, führen die Neuernannten in ihr Amt ein. Sie wollen in ihren Territorien keine kirchliche Jurisdiktion, keine dekanale Visitation gestatten, sondern selbst Papst in ihrem Lande sein. Nach der letzten Diözesansynode sind sie noch frecher geworden (insolentiores facti); für diese haben sie nur Hohn und Spott. So hat der Herr von Sintzenich dem dortigen Pfarrer unter Strafe von 25 Goldgulden schriftlich verboten, auf eine Citation des Dechanten zu erscheinen, und befohlen, wenn der Bote des Landkapitels auf seinem Gebiet angetroffen werden sollte, ihn tüchtig zu verprügeln; denn in seinem Gebiete habe er alle geistliche und weltliche Gewalt. Andere verbieten gewisse Zeremonien und sämtliche Prozessionen, wie zum Beispiel der Schloßherr von Büllesheim. Wieder andere machen von dem ihnen zustehenden Collationsrecht in der Weise Gebrauch, daß sie dem Geistlichen die betreffende Pfarrstelle nur mündlich übertragen, ohne ihm eine Urkunde auszustellen, damit sie den Pastor, wenn er ihnen nicht gehorcht, nach Gutdünken wieder absetzen können, wie zum Beispiel der Herr zu Dreiborn (Trimborn) hinsichtlich der Pfarre Olef. Auch der Pfarrer von Montjoie, Adolph Bleyman, hat von dem dortigen Amtmann, Freiherr Johann Friedrich von Colb, viel zu leiden und bittet den Dechanten wiederholt um Rat und Hilfe (51). Dieser Freiherr verlangt vom Pfarrer, daß er, wenn seine Schloßbediensteten zur Trauung kommen, diese ohne vorherige Proklamationen kopuliere. Hingewiesen auf die strengen Bestimmungen des Tridentinums, behauptet er: davon seien die Adeligen ausgenommen; es sei nicht Brauch, daß die Diener der Adeligen proklamiert würden. Zudem gab dieser Herr der ganzen Gemeinde dadurch großes Ärgernis, daß er gerade an Sonn- und Feiertagen unter Aufgebot einer großen Schar von hörigen landwirtschaftliche und industrielle Arbeiten vornehmen ließ, zum Beispiel Errichtung von Fischwehren in der Ruhr, Verfrachtung von Eisenerz zu den Schmelzöfen. Daß solchen Herren die kirchlichen Sendgerichte verhaßt waren, ist wohl zu verstehen. Diese geistlichen Sittengerichte sind in der langen Kriegszeit so gründlich verschwunden, daß nicht einmal eine Erinnerung mehr davon übrig geblieben ist. In der Überzeugung, daß diese der Religion und Sittlichkeit eine kräftige Stütze boten, wirkte Boßhammer mit allem Nachdruck für deren Wiedereinführung. Aber wo sie ihm trotz vielfacher Widerstände gelungen war, da wurden die Sendschöffen von den weltlichen Herren und Beamten dermaßen bedroht und belästigt, im Volke als Denunzianten und Friedensstörer (coricaei) so verächtlich gemacht, daß diese überall ihr Amt niederlegten und kein anderer es mehr übernehmen will (52). |
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Zum 400.
Geburtstag - Everhard Boßhammer von Pfarrer Corsten
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