Everhard
Boßhammer / Ein rheinischer Landdechant (1594/1672)
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Zum 400. Geburtstag von Everhard Boßhammer |
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Herausg. Kath. Kirchengemeinde Heilig Kreuz zu Kreuzweingarten |
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8. Boßhammer im konfessionellen Kampfe |
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Die Frage, ob Katholizismus oder Protestantismus, ist im 16. und 17. Jahrhundert die eigentliche zeit- und weltbewegende Frage. Bei den Friedensverhandlungen hatten beide Parteien sich 1646 auf den Grundsatz geeinigt: Die künftigen Besitzverhältnisse einer jeden Konfession werden nach dem faktischen Besitzstand eines vor Kriegsbeginn liegenden Normaljahres bestimmt. Nun sehen wir allenthalben die fürstlichen Kanzleien auf der Suche nach einem möglichst günstigen Normaljahr. Schon anfangs 1647 werden die sämtlichen Dechanten des Herzogtums Jülich-Berg aufgefordert, möglichst bald nach vorgeschriebenen Formular über den konfessionellen Besitzstand in allen Orten ihres Bezirks in den Jahren 1609 und 1612 nach Düsseldorf zu berichten (54). Einige Monate darauf ergehen von der kirchlichen Behörde an alle Landdechanten der ganzen Erzdiözese Köln mandata: sie sollen über den status religionis in den Jahren 1609 und 1612 in allen Orten ihres Bezirks sorgsame nachforschungen anstellen und gewissenhaften Bericht erstatten. Als die Parteien nach langem Feilschen und Handeln sich endlich auf 1624 als Normaljahr geeinigt hatten, erging vom Dux Neoburgicus an alle Dechanten seines Gebietes ein neues Gebot, ut designent statum religionis anni 1624. Auf Antrag seines Kirchenrates (vom 24. April 1649) (55) gab dann der Erzbischof unter Ignorierung des Düsseldorfer Mandates (dissimulato ejusmodi laicali praecepto) allen Landdechanten seiner Erzdiözese den Auftrag: sie sollten seinem Generalvikar über den Religionsstand des Jahres 1624 unverzüglich berichten. Die Dechanten jener Zeit können einem ordentlich leid tun, wenn man die umfangreichen Berichte sieht, die sie immer wieder von neuem nach einem neuen Formular für zwei verschiedene Behörden aufstellen mußten. Es zeugt immerhin für den redlichen Willen des Pfalzgrafen, auch der anderen Konfession gerecht zu werden, daß die Dechanten von ihm angewiesen wurden, in den strittigen Orten in puncto religionis auch das Zeugnis der ältesten und angesehensten Laien einzuholen und nach Düsseldorf einzusenden. Zwecks neuer Regelung dieser heiklen Frage ließ die Düsseldorfer Regierung im März und April 1665 durch die Dechanten und herzoglichen Beamten in allen Ämtern des Landes den konfessionellen Besitzstand des Jahres 1624 und des Berichtsjahres feststellen. So liegen über die Ämter Montjoie, Tomberg und Nideggen gemeinsam abgefaßte Gutachten vor (56), die außer dem Dechanten auch vom Vogt in Zülpich, vom Vogt zu Tomberg und vom kaiserlichen Notar zu Nideggen unterschrieben sind. Alle diese Gutachten sollten das Material schaffen für den am 17. September 1666 von Pfalz Neuburg und Brandenburg unterzeichneten Religions-Receß. Von der Düsseldorfer Regierung wurden nun für die einzelnen Landesteile besondere Prüfungs-Kommissionen bestellt, die den beiderseitigen Besitzstand endgültig bestimmen sollten. Die in Münstereifel tagende Kommission (57), der auch Boßhammer angehörte, sollte zunächst die Berechtigung des Exercitium publicum acatholicum in Gemünd und Menzerath (Montjoie) prüfen. Im Dezember 1666 schrieb der Vogt von Münstereifel den beiden Predigern zu Gemünd, dem lutherischen Melchior Hauchenbach und dem reformierten Heinrich Wilhelm Kramer: Wofern sie bei der Religionssache interessiert zu sein vermeinen oder Beschwerden anzubringen haben, sollen sie solche der Kommission in Münstereifel vorlegen. Die beiden Prediger hatten auf der nun folgenden Kommissionssitzung Boßhammer gegenüber einen harten Stand. Er suchte zu beweisen: sie hätten in Gemünd, Berg und Sievernich receßwidrig den öffentlichen Kult usurpiert, als hätten sie 1624 an diesen Orten dergleichen exercitium geübet. Auch wer seine Ansichten nicht teilt, muß doch die geistige Frische und Gewandtheit des hochbetagten (über 72 Jahre) Dechanten bewundern, der im Verlauf der langen Debatte auch eine eingehende Kenntnis der Jurisprudencia ecclesiastica seines berühmten Zeitgenossen Carpzovius bekundet. Jede Partei schob der andern die Beweislast zu; jede Partei bestritt der andern die Echtheit und Glaubwürdigkeit der von ihr beigebrachten Zeugnisse. Die Kommission kam in Münstereifel nicht zum Schluß und wurde schon im Januar nach Linnig verlegt, wo die Sache nach dreimonatlichen Verhandlungen noch nicht entschieden wurde. Erst durch den Religionsvergleich vom 26. April 1672 wurde die öffentliche Religionsübung der protestantischen Gemeinden in Gemünd und Menzerath (Montjoie) öffentlich rechtlich anerkannt. Von fern bietet dieser Kleinkrieg der Konfession gewiß ein recht unerquickliches Bild; aber er hat doch schließlich auf beide Parteien erzieherisch gewirkt und so den allmählichen Sieg der bürgerlichen Parität und Gleichberechtigung herbeigeführt. |
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Zum 400.
Geburtstag - Everhard Boßhammer von Pfarrer Corsten
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